Kranken- und Zahnzusatz: was die Kasse zahlt und was Sie selbst tragen

Kranken- und Zahnzusatz: was die Kasse zahlt und was Sie selbst tragen

Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse beim Zahnersatz wirklich?

Beim Zahnersatz zahlt die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anteil an Ihrer Rechnung, sondern einen Festzuschuss zur sogenannten Regelversorgung – geregelt in § 55 SGB V. Die Regelversorgung ist die einfache, medizinisch ausreichende Lösung für den jeweiligen Befund. Was Ihr Zahnarzt darüber hinaus vorschlägt, tragen Sie selbst. Der Zuschuss kann steigt, wenn Sie z.B. Ihre Vorsorgeuntersuchungen im Bonusheft lückenlos nachweisen. Das ist die einfachste Möglichkeit, den eigenen Anteil zu senken – und die am häufigsten vergessene. Wie groß Ihre Lücke tatsächlich ist, steht ausführlich steht das auf unserer Seite zur Zahnzusatzversicherung.

Warum haben Zahnzusatzversicherungen Wartezeiten – und wann nicht?

Wartezeiten bei der Zahnzusatzversicherung sind kein Schikane-Instrument, sondern eine Notwendigkeit. Ohne sie würden Verträge überwiegend dann geschlossen, wenn eine teure Behandlung bereits ansteht – und die Beiträge müssten für alle steigen. Die Wartezeit sorgt dafür, dass die Gemeinschaft der Versicherten trägt, was einzelne brauchen. Es gibt Tarife mit Sofortschutz, bei denen die Wartezeit entfällt. Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen zwei Angeboten, die auf den ersten Blick gleich aussehen. Unabhängig davon gilt in vielen Tarifen: Behandlungen, die bereits begonnen haben oder von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt angeraten wurden, sind ausgeschlossen.

Chefarztbehandlung und Einbettzimmer: was kostet das ohne Zusatz?

Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer sind sogenannte Wahlleistungen. Krankenhäuser dürfen sie nach § 17 KHEntgG gesondert berechnen, und die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt sie nicht. Wer sie will, unterschreibt bei der Aufnahme eine gesonderte Wahlleistungsvereinbarung – und haftet dann persönlich für die Rechnung. Die Größenordnung hängt von Klinik, Fachabteilung und Liegedauer ab; verlässliche Pauschalen gibt es nicht, und wir nennen deshalb bewusst keine. Was sich sagen lässt: Bei der Wahlarztbehandlung wird nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet, häufig mit Steigerungssätzen – das ist der Posten, der eine Rechnung groß macht, nicht das Zimmer. Eine stationäre Zusatzversicherung deckt diese Wahlleistungen ab.

Was passiert mit dem Einkommen, wenn Selbstständige länger krank sind?

Angestellte bekommen sechs Wochen Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld. Selbstständige und Freiberufler in der Ortenau haben diesen Puffer nicht: Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, hat nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn er den entsprechenden Wahltarif oder eine Absicherung vereinbart hat. Privat Versicherte brauchen ohnehin ein eigenes Krankentagegeld. Der wichtigste Stellhebel ist nicht die Höhe, sondern der Beginn. Wer die Leistung ab dem frühestmöglichen Tag vereinbart, zahlt deutlich mehr als jemand, der sie an die eigenen Rücklagen koppelt und erst später einsteigen lässt. Sechs Wochen Selbstbehalt können den Beitrag spürbar senken – wenn sechs Wochen wirtschaftlich tragbar sind. Zweiter Punkt: Krankentagegeld hilft bei vorübergehender Krankheit. Für den dauerhaften Fall braucht es eine Berufsunfähigkeitsabsicherung. Beides gehört in dieselbe Rechnung.

Wie groß ist die Lücke zwischen Pflegeleistung und tatsächlichen Kosten?

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilkasko. Sie zahlt nach Pflegegraden, die nach § 15 SGB XI festgestellt werden, einen festen Betrag – nicht die tatsächlichen Kosten. Alles darüber tragen die Pflegebedürftigen und, wenn deren Mittel nicht reichen, die Angehörigen. Im Heim setzt sich der Eigenanteil aus mehreren Posten zusammen: dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege, dazu Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diese Beträge unterscheiden sich von Einrichtung zu Einrichtung und ändern sich jährlich; belastbare Zahlen bekommen Sie bei der Pflegekasse und beim Heim vor Ort, nicht aus einer Werbebroschüre. Unser Vorgehen ist deshalb bodenständig: Wir sehen uns Ihre Situation an – Immobilie, Rente, Familie – und rechnen die Lücke für Ihren Fall aus. Erst danach reden wir über Tarife.

Was im Ausland gilt – und warum der Rücktransport der teure Teil ist

Innerhalb der EU und des EWR haben gesetzlich Versicherte über die Europäische Krankenversicherungskarte Anspruch auf die Leistungen, die dort auch Einheimische bekommen – rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 4 SGB V. Das klingt beruhigender, als es ist: Eigenanteile, die im Reiseland üblich sind, zahlen Sie selbst, und Privatkliniken rechnen ohnehin direkt mit Ihnen ab. Außerhalb Europas leistet die gesetzliche Kasse in der Regel gar nichts. Der teuerste Einzelposten ist aber nicht die Behandlung, sondern der Rücktransport nach Hause. Den zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nie. Achten Sie in den Bedingungen auf die Formulierung: „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ ist weiter gefasst als „medizinisch notwendig“. Wer von hier aus regelmäßig nach Frankreich fährt, sollte zusätzlich wissen, was jenseits des Rheins gilt.

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